FSK & Jugendschutz

Kindern unter drei Jahren ist der Zutritt zu Kinovorstellungen nicht gestattet. Dies dient zu ihrem Schutz (siehe auch unsere Hausordnung).

 

BESUCHER IM ALTER VON 3 BIS 5 JAHREN
Kindern unter sechs Jahren ist der Zutritt nur gestattet, wenn eine personensorgeberechtigte Person (z.B. Eltern) oder eine erziehungsberechtigte Person (ab 18 Jahren) das Kind begleitet. Erziehungsberechtigt ist, wer durch eine personensorgeberechtigte Person durch einen ausgefüllten Erziehungsauftrag als erziehungsbeauftragte Person (Personen ab 18 Jahren) benannt wird. Hier findet Ihr den "Mutti-Zettel".
Die entsprechende Altersfreigabe der Filme bleibt dennoch bindend! Das heißt, der Film muss eine FSK 0 haben.

 

BESUCHER IM ALTER VON 6 BIS 13 JAHREN
Haben Filme die Kennzeichnung "Freigegeben ab 12 Jahren" erhalten, kann auch Kindern im Alter von sechs bis elf Jahren der Einlass zur Vorstellung gewährt werden, wenn sie von einer personensorgeberechtigen Person begleitet werden. Die Personensorge steht grundsätzlich den Eltern zu, die - außer durch das Familiengericht - nicht übertragen werden kann.
Ein Besuch der Kinoveranstaltung ist nur bis 20:00 Uhr (Filmende) gestattet.
Diese zeitliche Begrenzung kann aufgehoben werden, wenn eine personensorgeberechtigte Person (z. B. Eltern) oder eine erziehungsberechtigte Person (ab 18 Jahren) das Kind begleitet. Erziehungsberechtigt ist, wer von einer personensorgeberechtigten Person (z.B. Eltern) durch einen ausgefüllten Erziehungsauftrag als erziehungsbeauftragte Person (Personen ab 18 Jahren) benannt wird. Hier findet Ihr den "Mutti-Zettel".
Die entsprechende Altersfreigabe der Filme bleibt dennoch bindend! Das heißt, der Film muss eine FSK 0, FSK 6 oder FSK 12 haben.

 

BESUCHER IM ALTER VON 14 BIS 15 JAHREN
Ein Besuch der Kinoveranstaltung nur bis 22:00 Uhr (Filmende) gestattet.
Diese zeitliche Begrenzung kann aufgehoben werden, wenn eine personensorgeberechtigte Person (z. B. Eltern) oder eine erziehungsberechtigte Person (ab 18 Jahren) das Kind begleitet. Erziehungsberechtigt ist, wer von einer personensorgeberechtigten Person (z.B. Eltern) durch einen ausgefüllten Erziehungsauftrag als erziehungsbeauftragte Person (Personen ab 18 Jahren) benannt wird. Hier findet Ihr den "Mutti-Zettel".
Die entsprechende Altersfreigabe der Filme bleibt dennoch bindend! Das heißt, der Film muss eine FSK 0, FSK 6 oder FSK 12 haben.

 

BESUCHER IM ALTER VON 16 BIS 17 JAHREN
Der Besuch der Kinoveranstaltung ist nur bis 24:00 Uhr (Filmende) gestattet.
Diese zeitliche Begrenzung kann aufgehoben werden, wenn eine personensorgeberechtigte Person (z. B. Eltern) oder eine erziehungsberechtigte Person (ab 18 Jahren) das Kind begleitet. Erziehungsberechtigt ist, wer von einer personensorgeberechtigten Person (z.B. Eltern) durch einen ausgefüllten Erziehungsauftrag als erziehungsbeauftragte Person (Personen ab 18 Jahren) benannt wird. Hier findet Ihr den "Mutti-Zettel".
Die entsprechende Altersfreigabe der Filme bleibt dennoch bindend! Das heißt, der Film muss eine FSK 0, FSK 6, FSK 12 oder FSK 16 haben.

 

BESUCHER AB 18 JAHREN
Ein Besuch der Kinoveranstaltung ist unbegrenzt möglich.